Gesetze / Postgesetz

PostG 1998

§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/24#abs-1 (1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/24#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/24#abs-3 (3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die überprüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/24#abs-4 (4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.

§ 23 § 25